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Statuten

Geschlechtsneutralität
Wo nichts Gegenteiliges bestimmt ist, sind sämtliche in diesen Statuten aufgeführten Chargenbezeichnungen, oder auf ein bestimmtes Geschlecht bezogene Formulierungen, geschlechtsneutral zu verstehen.

Name und Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen «Club 112 BTV Luzern» besteht ein Verein auf unbeschränkte Dauer im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Luzern.

Zweck des Vereins

Artikel 2

Der Club 112 BTV Luzern bezweckt

  • die finanzielle und ideelle Unterstützung des BTV Luzern wobei 2/3 der Mitgliederbeiträge vollumfänglich dem BTV Luzern zu Gute kommen.
    Die Vereinsleitung BTV Luzern entscheidet autonom über die Verwendung dieses Unterstützungsbeitrages.  
  • die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit wobei 1/3 der Mitgliederbeiträge für Anlässe des Club 112 BTV Luzern eingesetzt werden können

Mitgliedschaft

Artikel 3

Der Club 112 BTV Luzern ist ein selbständiger Verein.

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden die den Vereinszweck unterstützen.

Die Mitglieder des Club 112 BTV Luzern sind nicht automatisch Mitglieder des BTV Luzern.

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Artikel 4

Mitglied des Club 112 BTV Luzern wird, wer den von der Jahresversammlung bestimmten Jahresbeitrag bezahlt. Dieser Betrag wird an der Jahresversammlung festgelegt und ist jährlich 30 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

Artikel 5

Der Austritt aus dem Club 112 BTV Luzern kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten, jeweils spätestens 30 Tage vor der Jahresversammlung, erfolgen. Verfallene Jahresbeiträge müssen bezahlt werden.

Der Ausschluss aus dem Club 112 BTV Luzern erfolgt bei

  • vereinsschädigendem Verhalten
  • Nichtbezahlung der Jahresrechnung trotz Mahnung

Der Ausschluss kann durch die Jahresversammlung ohne Angaben von Gründen erfolgen.

Organe

Artikel 6

Die Organe des Club 112 BTV Luzern sind

  • Der Vorstand
  • Die Jahresversammlung

Der Vorstand

Artikel 7

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitglieder.

Artikel 8

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Artikel 9

Die vom Vorstand getätigten Gesamtausgaben dürfen maximal 35 % der jährlichen Mitgliederbeiträge nicht überschreiten.
Im Übrigen führt der Vorstand die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident und der Kassier.

Der Präsident leitet die Geschäftsführung des Vorstandes sowie die Jahresversammlung und erstattet diesen einen Jahresbericht.
Der Kassier führt das Kassawesen und das Mitgliederverzeichnis.

Jahresversammlung

Artikel 10

Jährlich findet eine ordentliche Jahresversammlung statt. Sie hält sich an die vereinsrechtliche übliche Traktandenliste und wird mindestens 15 Tage im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt per Mail und durch Publikation auf der Homepage www.club112.ch.
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Wahlen oder Abstimmungen verlangt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Artikel 11

Die ordentliche Jahresversammlung

  • wählt den Präsidenten
  • wählt den Kassier und weitere Vorstandsmitglieder
  • genehmigt die Jahresberichte des Präsidenten und des Kassiers
  • befindet über ausserordentliche Geschäfte
  • bestimmt und beschliesst allfällige Statutenänderungen

Nicht traktandierte Geschäfte können an der Jahresversammlung nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eintreten beschliesst.

Artikel 12
Eine ausserordentliche Jahresversammlung kann

  • vom Vorstand
  • von mindestens der Hälfte der Mitglieder einberufen werden

 

Schlussbestimmung

Artikel 13

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 14

Die Auflösung des Club 112 BTV Luzern kann nur durch die Jahresversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zweidrittel (2/3) aller Mitglieder anwesend sind.
Die letzte Jahresversammlung bestimmt über die Verwendung des Vereinsvermögens wobei Artikel 2 berücksichtigt werden muss.

Artikel 15

Der Club 112 BTV Luzern beachtet die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit.

Artikel 16

Diese Statuten ersetzen die an der Gründungsversammlung des Clubs 112 BTV Luzern am 29.09.2022 genehmigten Statuten.

Beschlossen an der 1. Generalversammlung des Club 112 BTV Luzern vom Donnerstag 09. Januar 2024, im Pulverturm, Musegg 3, 6004 Luzern

 

Der Präsident                   Die Aktuarin

Anton Imbach                   Yolanda Ammann